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Sustainable Finance Taxonomie: Relevanz für den Aufsichtsrat
Die mit der Taxonomie-Berichterstattung künftig zwingend erforderliche Verknüpfung finanzieller und nicht-finanzieller Indikatoren ist eine wichtige Fortentwicklung der Berichterstattung. Die Angaben werden sich erheblich auf Finanzierungsmöglichkeiten von Unternehmen auswirken. Investoren sind auf diese Angaben in hoher Qualität angewiesen zur Erfüllung eigener, darauf aufbauender Berichtspflichten. Nach Überarbeitung der EU CSR-Richtlinie ist davon auszugehen, dass ein erheblich ausgeweiteter Kreis von Unternehmen berichtspflichtig wird.
Neue Berichtspflicht
Unternehmen, die zur nicht-finanziellen Berichterstattung nach den §§ 289b ff., 315b f. HGB verpflichtet sind, werden für das Geschäftsjahr 2021 in der nicht-finanziellen Berichterstattung den Anteil ihrer nach der EU-Sustainable-Finance-Taxonomie als „ökologisch nachhaltig“ anzusehenden Umsatzerlöse, Investitionsausgaben (Capex) und Betriebsausgaben (Opex) angeben müssen (Art. 8 Abs. 2 der EU-Taxonomie-VO). Die Angaben werden für die Berichtsadressaten sehr relevant sein und sind vom Aufsichtsrat nach § 171 AktG inhaltlich zu prüfen. Zu beachten ist, dass die EU-CSR-Richtlinie derzeit überarbeitet wird und mit einer erheblichen Ausweitung des Kreises berichtspflichtiger Unternehmen zu rechnen ist, die dann künftig (voraussichtlich ab Geschäftsjahr 2023) ebenfalls die Angaben nach der Taxonomie-Verordnung machen müssten.
Hintergrund
Mit dem Ziel, bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu sein, hat die EU-Kommission eine Sustainable-Finance-Taxonomie zur eindeutigen Bestimmung „ökologisch nachhaltiger“ Geschäftsaktivitäten und Finanzprodukte entwickelt, die im Zeitablauf um weitere Umweltziele sowie soziale Ziele ergänzt wird. Hierzu verfolgt die Kommission sechs Umweltziele: (1) Klimaschutz, (2) Anpassung an den Klimawandel, (3) nachhaltige Wassernutzung, (4) Übergang zur Kreislaufwirtschaft, (5) Minimierung der Umweltverschmutzung und (6) Schutz von Biodiversität und Ökosystemen. Die EU-Taxonomie bildet den aktuellen Stand der Wissenschaft zum Klimawandel ab und ist auf Basis des Prinzips der Technologieneutralität ausgestaltet. Bislang liegen konkrete Kriterien nur für die beiden ersten Umweltziele vor.
Geschäftsaktivitäten sind „ökologisch nachhaltig“, wenn sie (1) einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines der EU-Umweltziele leisten („substantial contribution“), (2) die Erreichung der fünf weiteren EU-Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigen („do no significant harm“, DNSH) und (3) Mindestvorschriften für Arbeitssicherheit und Menschenrechte einhalten (Minimum Social Safeguards).
Hierzu werden Unternehmen der Realwirtschaft konkrete quantitative Angaben machen müssen, die ihre Finanzierungsmöglichkeiten erheblich beeinflussen werden, auch wenn die EU-Taxonomie selbst ein reines Transparenzinstrument ist und keine Vorschriften für Investieren bzw. Nicht-Investieren macht. Die Angaben der realwirtschaftlichen Unternehmen bilden die Grundlage der eigenen Berichtspflichten von Finanzinstituten. Durch die Angabe des Anteils von ökologisch nachhaltigen Anlagen (Finanzinstitute) bzw. Umsatzerlösen und Investitionen (Realwirtschaft) wird Greenwashing erheblich vermindert, da eindeutig klar wird, welchen Beitrag die jeweiligen Unternehmen zur Erreichung der sechs Umweltziele leisten. Die Taxonomie betrifft Unternehmen auf strategischer und operativer Ebene. Finanzielle und nicht-finanzielle Informationen werden erstmalig zwingend miteinander verknüpft.
Es ist davon auszugehen, dass die mit der neuen Berichtspflicht erreichte Verknüpfung von nicht-finanziellen und finanziellen Informationen eine wichtige Fortentwicklung der Rechenschaftslegung von Unternehmen ist und sehr relevant für die Berichtsadressaten sein dürfte: Bislang stand die (handelsrechtliche) nicht-finanzielle Berichterstattung oft neben der finanziellen Rechnungslegung (in Lagebericht und Abschluss). Häufig folgte sie keinem roten Faden, die Angaben blieben vor allem qualitativ und hatten z.T. eher den Charakter von Absichtsbekundungen/Policy Statements. Durch die Taxonomie-Berichtspflichten wird eine Verknüpfung mit dem Abschluss zwingend: Die Ernsthaftigkeit des nachhaltigen Engagements wird vor allem durch die Angaben zu „ökologisch nachhaltigen“ Anteilen an Umsatz und Capex für die außenstehenden Berichtsadressaten (vor allem Investoren, aber auch weitere Adressaten) nachvollziehbar. Die berichteten Kennzahlen sind im Zeitablauf und auch zwischen Unternehmen unterschiedlicher Branchen vergleichbar.
Finanzielle und nicht finanzielle Informationen werden erstmalig zwingend miteinander verknüpft.
Nicht-finanzielle Angaben sind für Investoren mittlerweile ebenso relevant wie finanzielle Angaben.
Relevanz für Investoren
Die empirische Forschung zeigt, dass Unternehmen mit guter ESG-Performance besser performen als solche mit schlechter:
- Eine Meta-Studie von rund 2250 empirischen Studien kam zu dem Ergebnis, dass rund 90 Prozent der Studien einen nicht-negativen Zusammenhang von ESG- und finanzieller Performance nachwiesen.¹ In der Mehrzahl dieser Studien wurde ein positiver Zusammenhang nachgewiesen. In einer weiteren Meta-Studie wurde in 43 von 49 Studien (86%) ein solcher positiver Zusammenhang nachgewiesen.²
- Eine Befragung von rund 600 institutionellen Investoren kam zu dem Ergebnis, dass die meisten Investoren ESG-Aspekte aufgrund der wirtschaftlichen Relevanz verfolgen und dass 92 Prozent der Befragten erwarten, dass Unternehmen über diese Aspekte berichten sollen, insbesondere, wie sie die wirtschaftliche Lage beeinflussen. 80 Prozent der Teilnehmer stimmten zu („agree“ oder „strongly agree“), dass eine solche ESG-Integration besser standardisiert werden sollte.³
Vor diesem Hintergrund sind Investoren an Unternehmen mit sehr guter oder sehr schlechter ESG-Performance interessiert: An den guten, weil von diesen Outperformance zu erwarten ist, und an den schlechten, um dort massiv auf Veränderungen hinzuwirken und so von der Wertsteigerung unmittelbar zu profitieren (aktivistische Investoren). Die unmittelbare Verknüpfung von nicht-finanziellen und finanziellen Zahlen im Rahmen der Taxonomie-Berichterstattung erhöht die Transparenz über die tatsächliche ESG-Performance und macht diese auch über unterschiedliche Branchen hinweg vergleichbar. Die Taxonomie wird Grundlage für eine Vielzahl von Finanzprodukten sein, z.B. für Green Bonds. Denkbar sind Investitionskriterien (z.B. für ETFs) wie „Anteil ökologisch nachhaltiger Umsatzerlöse >50%“ für heutige ESG-Outperformer oder z.B. „Anteil ökologisch nachhaltiger Umsatzerlöse <10% und Anteil ökologisch nachhaltigen Capex >70%“ für künftige ESG-Outperformer. Ferner kann die Mittelvergabe aus dem EU Recovery Plan oder sonstiger öffentlicher Fördermittel an die Taxonomiekonformität der Projekte geknüpft werden oder die Erfüllung bestimmter Schwellenwerte kann eine Bedingung oder zumindest ein Kriterium in Ausschreibungen sein.

Auswirkungen auf die nicht-finanzielle Berichterstattung
Heute sind in der handelsrechtlichen nicht-finanziellen Berichterstattung Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte sowie zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu machen. Die Berichterstattung erfolgt häufig ohne roten Faden, sodass die wirtschaftliche Relevanz bzw. die Relevanz für das Geschäftsmodell bzw. die künftige Entwicklung des Unternehmens nicht immer deutlich wird. Künftig könnte die Taxonomie-Berichterstattung den Ausgangspunkt der nicht-finanziellen Berichterstattung bilden, analog z.B. der GuV, die aggregiert das einschlägige Zahlenwerk enthält, das in der Folge in einem Anhang ausführlich erläutert wird. Darin wären die folgenden Angaben zu machen:
- Vorgehen zur Ermittlung der Anteile von Umsatzerlösen, Capex, Opex (inkl. ggf. Erfordernis und Begründung von Schätzungen inkl. Annahmen)
- Ansatz zur Ermittlung der Substantial Contribution (wesentlicher bzw. bedeutsamer Beitrag) zu einem Umweltziel und zur DNSH-Einschätzung hinsichtlich der weiteren Umweltziele (jeweils inkl. ggf. Erfordernis und Begründung von Schätzungen inkl. Annahmen), ggf. unterschieden nach Alt- und Neuprojekten
- Einhaltung der Minimum Safeguards (Mindestschutz)
Hierdurch würde den bereits bislang nach § 289c HGB zu machenden Angaben in Teilen eine konkretere Struktur gegeben:
- Substantial-Contribution- und DNSH-Angaben würden den Bereich Umweltbelange abdecken.
- Minimum-Safeguards-Angaben würden die Bereiche Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung abdecken.
Was sollte der Aufsichtsrat tun?
Der Aufsichtsrat wird die Taxonomie-Angaben inhaltlich prüfen müssen und sollte daher frühzeitig hinterfragen, ob das Unternehmen die notwendigen Schritte unternimmt, um diese anspruchsvolle Berichtspflicht künftig vollständig und richtig umzusetzen.
Eine frühzeitige Zusammenarbeit der Bereiche Rechnungswesen, Controlling, Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Arbeitsschutz erscheint zwingend. Gegebenenfalls wären auch Compliance, Einkauf und Produktion einzubeziehen. Das Vorgehen wäre beispielsweise wie folgt:
- Identifizierung der relevanten Geschäftsaktivitäten des Unternehmens
- Analyse, welche Aktivitäten einen bedeutsamen Beitrag zu Klimaschutz/Anpassung an den Klimawandel leisten („substantial contribution“)
- Für diese Aktivitäten: Prüfung, ob die Erreichung der vier weiteren Umweltziele signifikant beeinträchtigt wird („do no significant harm“)
- Für die dann verbleibenden Aktivitäten: Prüfung, ob Mindestschutz für Arbeitnehmer- und Menschenrechte eingehalten wird
- Analyse, inwieweit die entsprechenden Angaben (Umsatzerlöse, Capex, Opex) systemseitig ermittelt werden können
- Implementierung einer Logik zur automatischen Erfassung ökologisch nachhaltiger Umsatzerlöse, Capex und Opex
Dabei sollten auch aktuelle Gesetzgebungsverfahren auf nationaler und EU-Ebene mitverfolgt werden, wie das Eckpunktepapier zum Lieferkettengesetz.
Insgesamt ist zu beobachten, dass nicht-finanzielle Angaben für Investoren mittlerweile ebenso relevant sind wie finanzielle Angaben und daher eine ebenso intensive unternehmensseitige Befassung mit der Umsetzung neuer Berichtspflichten erforderlich ist. Es ist davon auszugehen, dass auch die Berichtsvorgaben hinsichtlich Konkretisierungsgrad und Komplexität deutlich weiterentwickelt werden und vergleichbar detailliert und anspruchsvoll werden dürften wie z.B. die IFRS. Die Taxonomie-Berichtspflichten sind beschlossen, eine Umsetzung der Verordnung in deutsches Recht ist nicht erforderlich. Derzeit werden nur noch die Nuancen ausgearbeitet. Diese Berichtspflichten vollständig und richtig umzusetzen, erfordert eine frühzeitige und intensive Befassung seitens der Unternehmen. Gleichzeitig werden sie die Relevanz und Aussagekraft der nicht-finanziellen Berichterstattung deutlich erhöhen. Das Tätigkeitsspektrum des Aufsichtsrats wird so um eine anspruchsvolle, aber auch sehr relevante weitere Nachhaltigkeitsfacette abgerundet.
¹ https://www.researchgate.net/publication/287126190_ESG_and_financial_performance_Aggregated_evidence_from_more_than_2000_empirical_studies (Letzer Abruf: 20.11.2020)
² https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2508281 (Letzter Abruf: 20.11.2020)
³ https://www.statestreet.com/content/dam/statestreet/documents/Articles/The_Investing_Enlightenment.pdf (Letzter Abruf: 20.11.2020)
Dr. Matthias Schmidt StB Senior Manager Audit & Assurance, Sustainability Assurance – Center of Expertise, Deloitte Deutschland
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