Corporate Governance Inside
Sustainable Corporate Governance
Sustainable Corporate Governance – ein Überblick und Ausblick
Nach der jüngsten gesetzgeberischen Klarstellung müssen nicht-finanzielle Parameter (Sozial- und Umweltziele) zur Sicherstellung einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung zwingend in das System der Vorstandsvergütung mit einbezogen werden.
Vor dem Hintergrund des immer stärker sichtbar werdenden Klimawandels sowie der Diskussion in Öffentlichkeit und Politik, wie nachhaltiges Wirtschaften gelingen soll, rückt die aktuelle und zukünftige Regulierung der nachhaltigen Unternehmensführung (Sustainable Corporate Governance) stärker in den Fokus von Vorstand, Aufsichtsrat und Investoren.¹
Schon seit 2017 verdeutlicht der Deutsche Corporate Governance Kodex die Verpflichtung von Vorstand und Aufsichtsrat, im Einklang mit den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft unter Berücksichtigung der Belange der Aktionäre, der Belegschaft und der sonstigen mit dem Unternehmen verbundenen Gruppen (Stakeholder) für den Bestand des Unternehmens und seine nachhaltige Wertschöpfung zu sorgen (Unternehmensinteresse).
Diese nationalen und internationalen Diskussionen sowie die verschiedenen Reformbestrebungen der Europäischen Union haben einen Ursprung in der Finanzkrise 2008/09, welche schon damals die Notwendigkeit einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung und die Berücksichtigung von Corporate Social Responsibility (CSR) in Unternehmen verdeutlichte. In diesem Kontext tritt seit einigen Jahren am Kapitalmarkt und in der Regulierung zunehmend das sogenannte „Environmental, Social & Governance“-(ESG-)Konzept in den Fokus der Diskussion, welches die gleichwertige Berücksichtigung von Ökologie, Sozialem und „guter“ Unternehmensführung einfordert. Dieses ESG-Denkmodell stellt die Verbindungslinien zwischen der sozialen und umweltbedingten Nachhaltigkeit auf der einen Seite und der Corporate Governance andererseits (Sustainable Corporate Governance) heraus.
In den vergangenen eineinhalb Jahrzehnten hat die EU-Kommission wegweisende Regulierungen der Corporate Governance vorgenommen und bei den CSR-Faktoren für Unternehmen bislang vorrangig über ausgeweitete Berichtspflichten eine Anreizwirkung setzen wollen (sog. Nudging). Für börsennotierte Unternehmen wurden Berichterstattungsanforderungen eingeführt durch die Erklärung zur Unternehmensführung, die nicht-finanzielle Berichterstattung, eine Diversitätsberichterstattung sowie eine Vergütungsberichterstattung. Die bisherigen regulatorischen Anreizwirkungen über die ausgeweiteten Berichterstattungspflichten haben aus Sicht der EU-Kommission noch nicht die erhofften Ergebnisse gezeigt, sodass mit den Projekten „Sustainable Finance“ und „Green Deal“ neue Initiativen auf europäischer Ebene gestartet wurden, die in den kommenden Jahren wesentlichen Einfluss auf die Unternehmen sowie die Agenden von Vorständen und Aufsichtsräten haben werden.
Nachhaltige Vorstandsvergütung
Bei börsennotierten Gesellschaften ist nach § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG die Vergütungsstruktur „auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten“. Bei der jüngsten gesetzgeberischen Klarstellung darf sich die Ausrichtung der Vorstandsvergütung an einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung nicht nur auf eine Berücksichtigung von langfristigen Zielen im Sinne der zeitlichen Dimension konzentrieren. Vielmehr müssen nicht-finanzielle Parameter (Sozial- und Umweltziele) zwingend einbezogen werden. Der Rechtsausschuss führt hierzu an, „dass der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Vergütung, insb. der Wahl der Vergütungsanreize, auch soziale und ökologische Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen hat“. Da der Gesetzgeber zur konkreten Ausgestaltung der gewählten Nachhaltigkeitsziele im Vergütungssystem des Vorstands keine konkreten Vorgaben gegeben hat, ist die Praxis zu Art und Weise der Einbeziehung von CSR- bzw. ESG-Zielen unterschiedlich. Um eine angemessene Qualität der Sustainable Corporate sicherzustellen, wird es im Schrifttum abgelehnt, wenn Nachhaltigkeitsziele im Rahmen des Vergütungssystems i.S.d. § 87 AktG festgelegt werden, die nicht steuerungsrelevant sind und weder mit nicht-finanziellen Leistungsindikatoren im Lagebericht noch mit denen in der nicht-finanziellen Erklärung nach § 289c Abs. 3 Nr. 5 HGB abgestimmt werden können.
Vergütungsbericht
Gemäß § 162 Abs. 1 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung. Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber ausdrücklich eine gemeinsame Erstellung des Vergütungsberichts durch Vorstand und Aufsichtsrat einfordert, obwohl die Unternehmensberichterstattung sonst dem Vorstand allein obliegt. Infolge der notwendigen Implementierung eines nachhaltigen Vorstandsvergütungssystems zählt der „neue“ Vergütungsbericht nach § 162 AktG zu einer wesentlichen Komponente der ESG-Berichterstattung bei den betroffenen Gesellschaften. Gemäß § 162 Abs. 3 AktG obliegt dem Abschlussprüfer eine Prüfung formeller Aspekte. Das Gesetz fordert bisher keine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Hauptversammlungsabstimmung über Vergütung
Durch das 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde § 120a AktG eingeführt, wonach die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vorstandsvergütungssystems bei Änderungen oder alle vier Jahre sowie jährlich die Billigung des vorgelegten Vergütungsberichtes zu beschließen hat (sogenanntes „Say on Pay“). Trotz fehlender Bindungswirkung des Say on Pay muss der Aufsichtsrat im Falle eines negativen Votums das Vergütungssystem überprüfen und der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung wieder vorlegen. Da die Vorstandsvergütung an der „nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft auszurichten“ ist, werden Nachhaltigkeitsaspekte in der Vorstandsvergütung in beiden Varianten des Say on Pay durch die Hauptversammlung zu thematisieren sein. Durch das Vordringen von institutionellen Investoren, die zugleich ESG-Zielsetzungen verfolgen (Socially Responsible Investors) sowie die stärkere Berücksichtigung von ESG-Zielen bei Stimmrechtsberatern ist davon auszugehen, dass der Druck des Kapitalmarkts auf Aufsichtsräte steigen wird, eine angemessene Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen in der Vorstandsvergütung vorzunehmen.
Diversität auf Aufsichtsrats- und Vorstandsebene
Die Gesetze zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (sogenannte „FüPoG“-Gesetze) sind regulatorische Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in Vorständen und Aufsichtsräten. Bei börsennotierten mitbestimmten Gesellschaften legt nach § 111 Abs. 5 AktG der Aufsichtsrat Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand fest. Nach § 76 Abs. 3a AktG gilt nun für börsennotierte mitbestimmte Gesellschaften eine verbindliche Geschlechterquote für den Vorstand. Besteht der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern, so muss er künftig mit mindest ens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Für börsennotierte und mitbestimmte Gesellschaften setzt sich nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen.
Erklärung zur Unternehmensführung
Die 2009 eingeführte Erklärung zur Unternehmensführung (zunächst § 289a HGB, nun § 289f HGB) resultiert aus dem Ziel der EU-Kommission, Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance in der EU zu schaffen, um durch eine erhöhte Transparenz eine stärkere Angleichung der Praxis der Corporate Governance innerhalb der EU zu bewirken. Neben Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewendet werden, und einer Darlegung der Zusammensetzung und Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der eingerichteten Ausschüsse dieser Gremien zählt die Diversität auf Ebene von Vorstand und Aufsichtsrat zu den elementaren Inhalten der Erklärung zur Unternehmensführung. Diese ist damit ein zentrales Element der ESG-Berichterstattung. Aufgrund von § 317 Abs. 2 Satz 4 HGB ist die Beurteilung der Erklärung zur Unternehmensführung durch den Abschlussprüfer nur auf formelle Aspekte begrenzt und unterliegt keiner inhaltlichen externen Prüfung.
Nicht-finanzielle Erklärung bzw. nicht-finanzieller Bericht
Als Reaktion auf die Finanzkrise 2008/09 sollte die Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei großen börsennotierten Gesellschaften verbessert werden. Seit der deutschen Umsetzung der europäischen CSR-Richtlinie durch das CSR-RUG haben kapitalmarktorientierte Gesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern den Lagebericht um eine nicht-finanzielle Erklärung zu erweitern. Die EU-CSR-Richtlinie lässt sich als Kompromisslösung qualifizieren, da zentrale Mitgliedstaatenwahlrechte zum Ausweis und zur Prüfung die Vergleichbarkeit der nicht-finanziellen Berichterstattung entscheidend mindern. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Wahlrechte an die Unternehmen weitergereicht. Zunächst haben die betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, anstelle der nicht-finanziellen Erklärung im Lagebericht einen gesonderten nicht-finanziellen Bericht zu erstellen (§ 289b Abs. 3 HGB), vorausgesetzt, er enthält die inhaltlichen Vorgaben nach § 289c HGB und wird zusammen mit dem Lagebericht nach § 325 HGB offengelegt oder auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht mit einem entsprechenden Hinweis im Lagebericht (§ 289b Abs. 3 HGB). Hierbei ist eine Berücksichtigung eines (inter)national anerkannten Rahmenwerks für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (z.B. der GRI-Standards) bislang nicht zwingend. Neben der Beschreibung des Geschäftsmodells (§ 289c Abs. 1 HGB) müssen die nicht-finanziellen Belange (Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung, § 289c Abs. 2 Nr. 1–5 HGB) angegeben werden. Die nicht-finanzielle Erklärung ist damit ebenfalls eine wichtige Komponente der ESG-Berichterstattung. Der Gesetzgeber hatte mit dem CSR-RUG eine explizite Prüfungspflicht der nicht-finanziellen Erklärung bzw. des gesonderten nicht-finanziellen Berichts durch den Aufsichtsrat in § 171 Abs. 1 Satz 4 AktG eingeführt, ohne hierzu durch die EU-CSR-Richtlinie veranlasst worden zu sein. Im Schrifttum reichen die Auffassungen zur Reichweite der Prüfung der nicht-finanziellen Erklärung durch den Aufsichtsrat von einer regelmäßigen Begrenzung auf Plausibilitätschecks bis zur gleichwertigen Prüfungstiefe analog zur Prüfung der Finanzberichte. Der Aufsichtsrat ist im Rahmen der materiellen Prüfungspflicht der nicht-finanziellen Berichterstattung nach § 171 Abs. 1 Satz 4 AktG jedoch mit erhöhten zeitlichen und fachlichen Herausforderungen konfrontiert, weil im Gegensatz zur Pflichtprüfung der Finanzberichterstattung keine zwingende Einbeziehung der nicht-finanziellen Berichterstattung in die externe Abschlussprüfung aus inhaltlicher Sicht erfolgt. Zur Abmilderung möglicher Haftungs- und Reputationsrisiken wird der Aufsichtsrat regelmäßig ein erhöhtes Eigeninteresse haben, die nicht-finanzielle Berichterstattung inhaltlich extern überprüfen zu lassen.
Die nicht-finanzielle Erklärung muss nach § 317 Abs. 2 Satz 4 HGB nicht durch den Abschlussprüfer inhaltlich beurteilt werden. Nach den gesetzlichen Anforderungen muss der Abschlussprüfer lediglich beurteilen, ob die nicht-finanzielle Erklärung bzw. der gesonderte Bericht erstellt und veröffentlicht wurde (formelle Prüfung). Aufgrund der genannten Prüfungspflicht der CSR-Berichte durch den Aufsichtsrat in § 171 Abs. 1 Satz 4 AktG ist es wenig verwunderlich, dass Aufsichtsräte vielfach eine freiwillige materielle Prüfung der Informationen durch eine unternehmensexterne Instanz, z.B. durch den bestehenden Abschlussprüfer, durchführen lassen.
Fazit und Ausblick
Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren bei börsennotierten und mitbestimmten Gesellschaften der nachhaltigen Unternehmensführung (Sustainable Corporate Governance) eine größere Bedeutung verschafft durch die verpflichtende Einführung nachhaltiger Vergütungssysteme, die Abstimmung der Hauptversammlung zum Vergütungssystem sowie Ausweitungen der nicht-finanziellen Unternehmensberichterstattung. Auf konkrete gesetzgeberische Vorgaben zur Nachhaltigkeit wurde bisher verzichtet, sondern die Entwicklung einer nachhaltigen Unternehmensstrategie der Unternehmensführung und deren Überwachung dem Aufsichtsrat überlassen. Bemerkenswert ist, dass die drei zentralen ESG-Berichtsinstrumente – Vergütungsbericht, Erklärung zur Unternehmensführung und nicht-finanzielle Erklärung – getrennt nebeneinanderstehen und keiner materiellen Prüfungspflicht durch den Abschlussprüfer unterliegen.
Parallel zum im April 2021 veröffentlichten Richtlinienentwurf zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur Regulierung der nachhaltigen Unternehmensfinanzierung wird auf EU-Ebene derzeit eine künftige Normierung der nachhaltigen Unternehmensführung (Sustainable Corporate Governance) diskutiert und erwogen. Auch der Abschlussbericht des Sustainable-Finance-Beirats der Bundesregierung befürwortet eine weitere Normierung der Sustainable Corporate Governance, wobei sowohl aktienrechtliche Konkretisierungen der Nachhaltigkeitspflichten des Vorstands und Aufsichtsrats als auch flankierende Empfehlungen und Anregungen im Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vorgeschlagen werden. Künftige Corporate-Governance-Regulierungen dürften ebenfalls durch die neue Bundesregierung zu erwarten sein. Insgesamt sind aufgrund des aktuellen EU-Richtlinienentwurfs zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und der voraussichtlich weiteren Sustainable-Corporate-Governance-Regulierung in den kommenden Jahren massive Änderungen im deutschen Handels- und Aktienrecht in den Bereichen Vorstands- und Aufsichtsratspflichten, nachhaltigkeitsorientiertes Risikomanagement, Ausweitung der (integrierten) ESG-Berichterstattung und deren Einbeziehung in den Umfang der Abschlussprüfung zu erwarten.
¹ Für diesen Beitrag sowie weiterführend mit ergänzenden Nachweisen siehe Velte: Sustainable Corporate Governance: Integration von Nachhaltigkeit in das Aktien- und Bilanzrecht, in: Der Betrieb, 2021 (Teil I), S. 1054–1062; (Teil II), S. 1113–1121, sowie Probst/Velte: Nachhaltigkeit - Herausforderung für den Aufsichtsrat - Ergebnisse der 21. Panel-Befragung, in: Der Aufsichtsrat, 2021, Heft 11-2021, S. 154-156.
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Zu den elementaren Inhalten der Erklärung zur Unternehmensführung zählen Unternehmensführungs-Praktiken sowie die Zusammensetzung, Arbeitsweise und Diversität von Vorstand, Aufsichtsrat und Ausschüssen.