Corporate Governance Inside Legislation & Jurisdiction
Aktuelle Entwicklungen zur Haftung und zur Vergütung des Aufsichtsrats
Die professionellen Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder unter anderem an die fachliche und managementbezogene Eignung sowie an die zeitliche Verfügbarkeit haben sich in den vergangenen Jahren strukturell fortentwickelt: Verdichtung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Aufsichtsratstätigkeit wie auch des operativen und strategischen Umfelds des gremienbezogenen Unternehmens, gestiegene Erwartungen der Kapitalmärkte (insbesondere durch Stimmrechtsberater) sowie ein zunehmend haftungssensitives Umfeld führen zu einer Neubewertung des Zusammenspiels von Verantwortung und Risiko und deren wirtschaftlicher Kompensation durch die Aufsichtsratsvergütung. Der vorliegende Beitrag beleuchtet aktuelle Entwicklungslinien zur Haftung und Vergütung von Aufsichtsräten und zeigt deren wechselseitige Perspektive auf.
Stetige Erweiterung der Rolle des Aufsichtsrats vom (reinen) Überwachungsorgan zum maßgeblichen Stakeholder in der strategischen Unternehmenssteuerung
Rolle und Funktion des Aufsichtsrats haben sich in den letzten Jahren vom klassischen Überwachungsorgan mit seiner ausschließlich auf diese Aufgabe fokussierten Kontrollfunktion zu einem integralen Bestandteil der strategischen Unternehmenssteuerung entwickelt. Verschiedene, u.a. aktuellere Themen wie ESG-Integration, Verdichtung der Compliance-Organisation und der Risikofrüherkennungssysteme, geopolitische Herausforderungen und interne wie auch externe technologische Disruptionen verlangen eine zeitliche und auch inhaltlich deutlich intensivere Ausübung der Organfunktion durch das einzelne Aufsichtsratsmitglied.
Dieser Rollenwandel führt zu einer faktischen Ausweitung der Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrats. Während das aktienrechtliche Leitbild des § 116 AktG i.V.m. § 93 AktG in seinem Wortlaut unverändert geblieben ist, haben sich die rechtlichen Leitsätze in ihrer Anwendung in der jüngeren Zeit verschärft. Aktionäre, Stimmrechtsberater und auch Gerichte erwarten eine aktive, informierte und kritische Begleitung des Vorstands bei der Unternehmensleitung.
Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften in regulierten Branchen haben hierbei zudem die von der zuständigen Aufsichtsbehörde stetig nachgeschärften Erwartungen und Maßnahmen in Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur fachlichen Eignung, persönlichen Zuverlässigkeit und zum hinreichenden Zeitbudget („Fit & Proper“) für die Ausübung der Organtätigkeit zu beachten (so etwa in Kreditinstituten mit der jüngsten Präzisierung der „Fit & Proper“-Anforderungen gemäß § 25d KWG durch das BaFin-Rundschreiben vom 22.10.2025).
Operativ hat der Aufsichtsrat vor allem in Krisen- und Transformationssituationen (z.B. strategischen Neuausrichtungen, Restrukturierungen, M&A-Prozessen) zunehmend als eigenständig verantwortlicher Stakeholder tätig zu sein. Daraus resultiert ein gestiegenes Haftungsrisiko für das einzelne Aufsichtsratsmitglied.
Zunehmende Haftungssensibilisierung und ihre Treiber
Die Entwicklung hin zu einer verstärkten Haftungssensibilisierung ist im inländischen wie auch im europäischen Kontext u.a. durch folgende Faktoren geprägt:
- Verdichtung der (v.a. auch EU-)rechtlichen Rahmenbedingungen EU-rechtliche und inländische Rechtsvorschriften – in der jüngeren Zeit etwa zum AI Act, zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), zur Whistleblowing-Richtlinie und zu ihrer Umsetzung im Hinweisgeberschutzgesetz sowie im Financial-Service-Umfeld zu den Kapitalanforderungen an Institute gem. der CRR – erweitern den fachlichen Verantwortungsbereich des Aufsichtsrats.
- Weitere Konkretisierung der aktienrechtlichen Leitplanken zur Pflicht der eigenständigen Informationsbeschaffung und zur Business Judgement Rule/Legal Judgement Rule in der jüngeren Rechtsprechung Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2025 (II ZR 78/24) bekräftigt, dass die Berichts- und Informationspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat im Ausgangspunkt zwar eine Bringschuld des Vorstands inkludieren, der Aufsichtsrat allerdings bei unzureichender Berichterstattung durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ansetzung von Regel-Jours-Fixes mit dem Vorstandsvorsitzenden) darauf hinzuwirken hat, dass er die Informationen erhält, die er für eine sinnvolle Überwachung der Geschäftsführung benötigt. Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 6. April 2022 (8 U 73/12) die Anforderungen an die haftungsbefreiende Berücksichtigung der Business Legal Judgement Rule bei Entscheidungen des Aufsichtsrats zur Geltendmachung von (v.a. Schadensersatz-)Ansprüchen gegen den Vorstand fortgeschrieben, demnach der Aufsichtsrat zur Sicherstellung einer vollständigen Informationsgrundlage für seine Entscheidung u.a. auch sämtliche Fakten zur möglichen wirtschaftlichen Durchsetzbarkeit des jeweiligen Anspruchs (= u.a. Eintrittspflicht der D&O-Versicherung, Höhe des Privatvermögens des einzelnen Vorstandsmitglieds) zu ermitteln und zu bewerten hat. Für die ordnungsgemäße Anwendung der Legal Judgement Rule hat der BGH in seinem Urteil vom 10. Januar 2023 (6 StR 133/22) bekräftigt, dass ein zu einer unsicheren Rechtslage von einem externen juristischen Experten eingeholter Rechtsrat in dem relevanten Rechtsgutachten sämtliche rechtlichen Risiken aufzuzeigen und zu bewerten hat.
- Steigende Erwartungen institutioneller Investoren an die Governance-Struktur Institutionelle Investoren (und ihre Stimmrechtsberater), insbesondere im internationalen und grenzüberschreitenden Umfeld, erwarten neben Performance und Transparenz u.a. auch eine effektive Governance-Struktur. Mängel in der Überwachung der Geschäftsleitung können als eigenständiger Risikofaktor bewertet werden.
- Restriktivere Rahmenparameter der D&O-Versicherungen Veränderungen im Markt für D&O-Versicherungen – etwa steigende Versicherungsprämien, höhere Selbstbehalte oder restriktivere Deckungsbedingungen, jeweils gerade auch bei konzernweiten D&O-Gruppenversicherungen in internationalen Unternehmensgruppen – erhöhen die individuelle Risikowahrnehmung von Aufsichtsratsmitgliedern.
Sorgfältige Anwendung der Business Judgement Rule/Legal Judgement Rule als Instrument zur Mitigation der Haftung
Im Ergebnis verschiebt sich durch diese Faktoren die Risikomatrix des Aufsichtsrats materiell: Die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats erfolgt in einem Umfeld erhöhter persönlicher Exponierung. Der Aufsichtsrat hat sicherzustellen, dass insbesondere bei Entscheidungen zum konkreten Beschlussgegenstand mit rechtlicher/faktischer Unsicherheit eine umfassende Sachverhaltsaufklärung (Business Judgement Rule) bzw. eine umfassende Beurteilung der Rechtslage (Legal Judgement Rule) sichergestellt ist. Das einzelne Aufsichtsratsmitglied hat sich mit den einzelnen Sachverhalten zu der konkreten Beschlussvorlage und ihrer rechtlichen Würdigung mit dem erforderlichen und gebotenen zeitlichen Umfang zu befassen – und sollte den aufgewendeten Zeitrahmen auch aus Haftungszwecken in geeigneter Weise dokumentieren.
Die angemessene Vergütung und das angemessene Vergütungssystem des Aufsichtsrats im Spannungsfeld von Verantwortung, (spezial-)rechtlichen Rahmenparametern sowie von Attraktivität
Mit dem sich ständig fortschreibenden bzw. restriktiver werdenden aktienrechtlichen Haftungsrahmen verbunden gewinnen die regelmäßige Überprüfung und Fortentwicklung der angemessenen Vergütung und eines angemessenen Vergütungssystems von Aufsichtsräten an zentraler Bedeutung.
Der vom Gesetzgeber hierzu in § 113 AktG bestimmte Rahmen wird in der Marktpraxis unverändert weiter ausdifferenziert:
Aktiengesellschaften – auch im börsennotierten bzw. kapitalmarktorientierten Umfeld – sehen für ihre Aufsichtsräte unverändert überwiegend ein fixes Vergütungssystem vor, das neben der Grundvergütung gegebenenfalls noch Funktionszuschläge (z.B. für den Vorsitz sowie für die Tätigkeit in einzelnen Ausschüssen des Aufsichtsrats) und/oder Sitzungsgelder für die Teilnahme an einzelnen Aufsichtsratssitzungen vorsieht. Variable Vergütungselemente bilden im Aufsichtsrat unverändert generell die Ausnahme, was die Vergütungspraxis insbesondere mit dem Leitbild der Unabhängigkeit der Ausübung der Überwachung und Kontrolle des Aufsichtsrats begründet.
Zugleich lässt sich in der Vergütungspraxis bei einzelnen Aktiengesellschaften – vor allem in grenzüberschreitend tätigen Gesellschaften im internationalen Umfeld – eine stärkere Differenzierung auch zu einer leistungsbezogenen Komponente beobachten.
Die aktuelle Diskussion zur inhaltlichen Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung fokussiert sich aktuell insbesondere auf folgende Regelungsgegenstände:
- Angemessenheit der Höhe der Vergütung Für die Angemessenheit der Höhe der Vergütung sind insbesondere die gestiegene zeitliche Inanspruchnahme, die zunehmende fachliche Komplexität sowie das erhöhte Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Der in der Vergangenheit häufig allein durchgeführte statische Vergleich der Höhe der Vergütung mit historischen Vergütungsniveaus in der Gruppe der vergleichbaren Unternehmen (Peer Group) greift mittlerweile oft zu kurz. Ein dynamischer Peer-Group-Vergleich gewinnt an Bedeutung, der auch internationale Benchmarks einbezieht.
- Inhaltliche Struktur der Vergütung Die strukturelle Ausgestaltung der Vergütung betrifft insbesondere das Verhältnis von fixer Grundvergütung, Funktionszuschlägen und zusätzlichen Vergütungselementen. Zentrale Beurteilungsparameter inkludieren die Sicherstellung der Unabhängigkeit des Aufsichtsrats, die Vermeidung von Fehlanreizen und die sachgerechte Abbildung des tatsächlichen Arbeitsaufwands. In diesem Zusammenhang werden in der Vergütungspraxis auch die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit von aktienbasierten Vergütungselementen diskutiert, die eine stärkere Interessengleichrichtung mit den Aktionären fördern könnten, zugleich aber Unabhängigkeitsfragen aufwerfen. Auch die Gewährung von Zusagen der betrieblichen Altersversorgung an Aufsichtsratsmitglieder wird in der Vergütungspraxis zunehmend geprüft und umgesetzt.
- Vergütung und Haftung als korrespondierende Systeme Das konkrete Haftungsrisiko aus der konkreten Organtätigkeit bei der jeweiligen Aktiengesellschaft bildet einen zunehmend wichtiger werdenden Beurteilungsparameter für die Bewertung der Angemessenheit und die genaue Festlegung der Höhe der Aufsichtsratsvergütung. Erhöhte Haftungsrisiken rechtfertigen aus aktienrechtlicher Sicht eine entsprechend hohe Vergütung, um qualifizierte Kandidaten für das jeweilige Aufsichtsratsmandat zu gewinnen und zu halten.
Handlungsempfehlungen für Aufsichtsräte und Unternehmen
Die ausgeführten aktuellen Entwicklungen bedingen mehrere Handlungserfordernisse:
- Unternehmen haben ihre Aufsichtsratsvergütung regelmäßig überprüfen und dabei insbesondere Marktvergleiche (national und international), den tatsächlichen Arbeitsaufwand für die konkrete Aufsichtsratstätigkeit sowie die spezifische Risikosituation der Aktiengesellschaft und die damit verbundenen Haftungsrisiken zu berücksichtigen. Die jeweilige Vergütungsstruktur und ihre Angemessenheit sind gegenüber den Aktionären und den Stimmrechtsberatern hinreichend transparent zu machen.
- Haftungsrisiken sollten nicht isoliert betrachtet werden, sondern integraler Bestandteil der Governance-Struktur sein. Dies umfasst unter anderem eine klare Definition von Zuständigkeiten, eine effektive und transparente Dokumentation der Entscheidungsprozesse sowie eine angemessene Absicherung durch D&O-Versicherungen. Die gestiegenen Anforderungen an eine fachliche und managementbezogene Professionalität und Professionalisierung erfordern eine kontinuierliche Qualifizierung und Fortbildung der Aufsichtsratsmitglieder.
Insgesamt sind die Haftung und die Vergütung des Aufsichtsrats nicht isoliert zu betrachten, sondern als integrale Bestandteile einer wirksamen Corporate-Governance-Systematik und damit auch als zentrale Instrumente für die nachhaltige Wertentwicklung der Aktiengesellschaft.
Dr. Lars Hinrichs Partner | Employment Law & Benefits | Deloitte Deutschland
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