Corporate Governance Inside Legislation & Jurisdiction


Aktuelle Entwicklungen zur Haftung und zur Vergütung des Aufsichtsrats

Die professionellen Anforderungen an Aufsichts­rats­mitglieder unter anderem an die fachliche und managementbezogene Eignung sowie an die zeitliche Verfügbarkeit haben sich in den vergangenen Jahren strukturell fortentwickelt: Verdichtung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Aufsichtsratstätigkeit wie auch des operativen und strategischen Umfelds des gremien­bezogenen Unternehmens, gestiegene Erwartungen der Kapitalmärkte (insbesondere durch Stimmrechtsberater) sowie ein zunehmend haftungs­sensitives Umfeld führen zu einer Neubewertung des Zusammenspiels von Verantwor­tung und Risiko und deren wirtschaftlicher Kompensation durch die Aufsichtsrats­vergütung. Der vorliegende Beitrag beleuchtet aktuelle Entwicklungslinien zur Haftung und Vergütung von Aufsichtsräten und zeigt deren wechsel­seitige Perspektive auf.

Stetige Erweiterung der Rolle des Aufsichtsrats vom (reinen) Überwachungsorgan zum maßgeblichen Stakeholder in der strategischen Unternehmenssteuerung

Rolle und Funktion des Aufsichtsrats haben sich in den letzten Jahren vom klassischen Überwachungsorgan mit seiner ausschließlich auf diese Aufgabe fokussierten Kontrollfunktion zu einem integralen Bestandteil der strategischen Unternehmens­steuerung entwickelt. Verschiedene, u.a. aktuellere Themen wie ESG-Integration, Verdichtung der Compliance-Organisation und der Risikofrüh­erkennungs­systeme, geopolitische Herausforderungen und interne wie auch externe technologische Disruptionen verlangen eine zeitliche und auch inhaltlich deutlich intensivere Ausübung der Organfunktion durch das einzelne Aufsichtsratsmitglied.

Dieser Rollenwandel führt zu einer faktischen Ausweitung der Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrats. Während das aktien­rechtliche Leitbild des § 116 AktG i.V.m. § 93 AktG in seinem Wortlaut unverändert geblieben ist, haben sich die rechtlichen Leitsätze in ihrer Anwendung in der jüngeren Zeit verschärft. Aktionäre, Stimmrechtsberater und auch Gerichte erwarten eine aktive, informierte und kritische Begleitung des Vorstands bei der Unternehmensleitung.

Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften in regulierten Branchen haben hierbei zudem die von der zuständigen Aufsichts­behörde stetig nachgeschärften Erwartungen und Maß­nahmen in Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur fachlichen Eignung, persönlichen Zuverlässigkeit und zum hinreichenden Zeitbudget („Fit & Proper“) für die Ausübung der Organtätigkeit zu beachten (so etwa in Kreditinstituten mit der jüngsten Präzisierung der „Fit & Proper“-Anforderungen gemäß § 25d KWG durch das BaFin-Rundschreiben vom 22.10.2025).

Operativ hat der Aufsichtsrat vor allem in Krisen- und Transfor­mationssituationen (z.B. strategischen Neuaus­richtungen, Restruk­turierungen, M&A-Prozessen) zunehmend als eigenständig verantwortlicher Stakeholder tätig zu sein. Daraus resultiert ein gestiegenes Haftungsrisiko für das einzelne Aufsichtsratsmitglied.

Zunehmende Haftungssensibilisierung und ihre Treiber

Die Entwicklung hin zu einer verstärkten Haftungs­sensi­bilisierung ist im inländischen wie auch im europäischen Kontext u.a. durch folgende Faktoren geprägt:

  • Verdichtung der (v.a. auch EU-)rechtlichen Rahmenbedingungen EU-rechtliche und inländische Rechtsvorschriften – in der jüngeren Zeit etwa zum AI Act, zur Nachhaltigkeits­bericht­erstattung (CSRD), zur Whistleblowing-Richtlinie und zu ihrer Umsetzung im Hinweisgeberschutzgesetz sowie im Financial-Service-Umfeld zu den Kapitalanforderungen an Institute gem. der CRR – erweitern den fachlichen Verantwortungs­bereich des Aufsichtsrats.
  • Weitere Konkretisierung der aktienrechtlichen Leitplanken zur Pflicht der eigenständigen Informationsbeschaffung und zur Business Judgement Rule/Legal Judgement Rule in der jüngeren Rechtsprechung Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2025 (II ZR 78/24) bekräftigt, dass die Berichts- und Informationspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat im Ausgangspunkt zwar eine Bringschuld des Vorstands inkludieren, der Aufsichtsrat allerdings bei unzureichender Berichterstattung durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ansetzung von Regel-Jours-Fixes mit dem Vorstandsvorsitzenden) darauf hinzuwirken hat, dass er die Informationen erhält, die er für eine sinnvolle Überwachung der Geschäftsführung benötigt. Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 6. April 2022 (8 U 73/12) die Anforderungen an die haftungsbefreiende Berücksichtigung der Business Legal Judgement Rule bei Entscheidungen des Aufsichtsrats zur Geltendmachung von (v.a. Schadens­ersatz-)Ansprüchen gegen den Vorstand fortgeschrieben, demnach der Aufsichtsrat zur Sicherstellung einer vollständigen Informationsgrundlage für seine Entscheidung u.a. auch sämtliche Fakten zur möglichen wirtschaftlichen Durchsetzbarkeit des jeweiligen Anspruchs (= u.a. Eintrittspflicht der D&O-Versicherung, Höhe des Privatvermögens des einzelnen Vorstandsmitglieds) zu ermitteln und zu bewerten hat. Für die ordnungsgemäße Anwendung der Legal Judgement Rule hat der BGH in seinem Urteil vom 10. Januar 2023 (6 StR 133/22) bekräftigt, dass ein zu einer unsicheren Rechtslage von einem externen juristischen Experten eingeholter Rechtsrat in dem relevanten Rechtsgutachten sämtliche rechtlichen Risiken aufzuzeigen und zu bewerten hat.

  • Steigende Erwartungen institutioneller Investoren an die Governance-Struktur Institutionelle Investoren (und ihre Stimmrechtsberater), insbesondere im internationalen und grenzüber­schreitenden Umfeld, erwarten neben Performance und Transparenz u.a. auch eine effektive Governance-Struktur. Mängel in der Überwachung der Geschäftsleitung können als eigenständiger Risikofaktor bewertet werden.
  • Restriktivere Rahmenparameter der D&O-Versicherungen Veränderungen im Markt für D&O-Versicherungen – etwa steigende Versicherungsprämien, höhere Selbstbehalte oder restriktivere Deckungsbedingungen, jeweils gerade auch bei konzernweiten D&O-Gruppenversicherungen in inter­natio­nalen Unternehmensgruppen – erhöhen die individuelle Risikowahr­nehmung von Aufsichtsratsmitgliedern.

Sorgfältige Anwendung der Business Judgement Rule/Legal Judgement Rule als Instrument zur Mitigation der Haftung

Im Ergebnis verschiebt sich durch diese Faktoren die Risikomatrix des Aufsichtsrats materiell: Die Wahrnehmung des Aufsichts­­­ratsmandats erfolgt in einem Umfeld erhöhter persönlicher Exponierung. Der Aufsichtsrat hat sicher­zustellen, dass insbesondere bei Entscheidungen zum konkreten Beschluss­gegenstand mit rechtlicher/faktischer Unsicherheit eine umfassende Sachverhaltsaufklärung (Business Judgement Rule) bzw. eine umfassende Beurteilung der Rechtslage (Legal Judgement Rule) sichergestellt ist. Das einzelne Aufsichtsratsmitglied hat sich mit den einzelnen Sachverhalten zu der konkreten Beschluss­vorlage und ihrer rechtlichen Würdigung mit dem erforderlichen und gebotenen zeitlichen Umfang zu befassen – und sollte den aufgewen­deten Zeitrahmen auch aus Haftungszwecken in geeigneter Weise dokumentieren.

Die angemessene Vergütung und das angemessene Vergütungssystem des Aufsichtsrats im Spannungsfeld von Verantwortung, (spezial-)rechtlichen Rahmenparametern sowie von Attraktivität

Mit dem sich ständig fortschreibenden bzw. restriktiver werdenden aktienrechtlichen Haftungsrahmen verbunden gewinnen die regel­mäßige Überprüfung und Fortentwicklung der angemessenen Vergütung und eines angemessenen Vergütungssystems von Aufsichtsräten an zentraler Bedeutung.

Der vom Gesetzgeber hierzu in § 113 AktG bestimmte Rahmen wird in der Marktpraxis unverändert weiter ausdifferenziert:

Aktiengesellschaften – auch im börsennotierten bzw. kapital­markt­orientierten Umfeld – sehen für ihre Aufsichtsräte unverändert überwiegend ein fixes Vergütungssystem vor, das neben der Grundvergütung gegebenenfalls noch Funktions­zuschläge (z.B. für den Vorsitz sowie für die Tätigkeit in einzelnen Ausschüssen des Aufsichtsrats) und/oder Sitzungs­gelder für die Teilnahme an einzelnen Aufsichts­ratssitzungen vorsieht. Variable Vergütungs­elemente bilden im Aufsichtsrat unverändert generell die Ausnahme, was die Vergütungspraxis insbesondere mit dem Leitbild der Unabhängigkeit der Ausübung der Überwachung und Kontrolle des Aufsichtsrats begründet.

Zugleich lässt sich in der Vergütungspraxis bei einzelnen Aktiengesellschaften – vor allem in grenzüberschreitend tätigen Gesellschaften im internationalen Umfeld – eine stärkere Differenzierung auch zu einer leistungsbezogenen Komponente beobachten.

Die aktuelle Diskussion zur inhaltlichen Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung fokussiert sich aktuell insbesondere auf folgende Regelungsgegenstände:

  • Angemessenheit der Höhe der Vergütung Für die Angemessenheit der Höhe der Vergütung sind insbesondere die gestiegene zeitliche Inanspruchnahme, die zunehmende fachliche Komplexität sowie das erhöhte Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Der in der Vergangenheit häufig allein durchgeführte statische Vergleich der Höhe der Vergütung mit historischen Vergütungsniveaus in der Gruppe der vergleichbaren Unternehmen (Peer Group) greift mittlerweile oft zu kurz. Ein dynamischer Peer-Group-Vergleich gewinnt an Bedeutung, der auch internationale Benchmarks einbezieht.
  • Inhaltliche Struktur der Vergütung Die strukturelle Ausgestaltung der Vergütung betrifft insbesondere das Verhältnis von fixer Grundvergütung, Funktionszuschlägen und zusätzlichen Vergütungs­elementen. Zentrale Beurteilungsparameter inkludieren die Sicherstellung der Unabhängigkeit des Aufsichtsrats, die Vermeidung von Fehlanreizen und die sachgerechte Abbildung des tatsächlichen Arbeitsaufwands. In diesem Zusammenhang werden in der Vergütungspraxis auch die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit von aktienbasierten Vergütungselementen diskutiert, die eine stärkere Interessengleichrichtung mit den Aktionären fördern könnten, zugleich aber Unabhängigkeitsfragen aufwerfen. Auch die Gewährung von Zusagen der betrieblichen Altersversorgung an Aufsichtsratsmitglieder wird in der Vergütungspraxis zunehmend geprüft und umgesetzt.
  • Vergütung und Haftung als korrespondierende Systeme Das konkrete Haftungsrisiko aus der konkreten Organ­tätigkeit bei der jeweiligen Aktiengesellschaft bildet einen zunehmend wichtiger werdenden Beurteilungs­parameter für die Bewertung der Angemessenheit und die genaue Festlegung der Höhe der Aufsichtsratsvergütung. Erhöhte Haftungsrisiken rechtfertigen aus aktienrechtlicher Sicht eine entsprechend hohe Vergütung, um qualifizierte Kandidaten für das jeweilige Aufsichtsrats­mandat zu gewinnen und zu halten.

Handlungsempfehlungen für Aufsichtsräte und Unternehmen

Die ausgeführten aktuellen Entwicklungen bedingen mehrere Handlungserfordernisse:

  • Unternehmen haben ihre Aufsichtsratsvergütung regelmäßig überprüfen und dabei insbesondere Markt­vergleiche (national und international), den tatsächlichen Arbeitsaufwand für die konkrete Aufsichts­ratstätigkeit sowie die spezifische Risiko­situation der Aktiengesellschaft und die damit verbundenen Haftungsrisiken zu berücksichtigen. Die jeweilige Vergütungs­struktur und ihre Angemessenheit sind gegenüber den Aktionären und den Stimmrechtsberatern hinreichend transparent zu machen.
  • Haftungsrisiken sollten nicht isoliert betrachtet werden, sondern integraler Bestandteil der Governance-Struktur sein. Dies umfasst unter anderem eine klare Definition von Zuständig­keiten, eine effektive und transparente Dokumen­tation der Entscheidungsprozesse sowie eine angemessene Absicherung durch D&O-Versicherungen. Die gestiegenen Anforderungen an eine fachliche und management­bezogene Professionalität und Professionalisierung erfordern eine kontinuierliche Qualifizierung und Fortbildung der Aufsichtsratsmitglieder.

Insgesamt sind die Haftung und die Vergütung des Aufsichts­rats nicht isoliert zu betrachten, sondern als integrale Bestand­teile einer wirksamen Corporate-Governance-Systematik und damit auch als zentrale Instrumente für die nachhaltige Wertent­wicklung der Aktiengesellschaft.

Dr. Lars Hinrichs Partner | Employment Law & Benefits | Deloitte Deutschland

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