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IFRS 18: ESMA-Erwartungen an Aufsichtsräte

Warum IFRS 18 jetzt ein Aufsichtsratsthema ist

Die europäische Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) hat kürzlich eine Erklärung veröffentlicht, in der sie ihre Erwartungs­haltung an eine frühzeitige, transparente und qualitativ hochwertige Umsetzung des neuen Standards IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“ unter aktiver Einbin­dung von Geschäfts­leitung, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer adressiert.

Mit IFRS 18 steht die bislang umfassendste Über­arbeitung der Darstellung der finanziellen Leistung seit Einführung der IFRS vor mehr als 20 Jahren ins Haus. Die Übernahme in euro­päisches Recht ist bereits erfolgt und somit ist IFRS 18 grundsätzlich bereits freiwillig anwendbar und verpflichtend für Geschäftsjahre ab 2027.

IFRS 18 ersetzt IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ und verändert insbesondere die Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) grundlegend. Ziel des Standards ist es, die Vergleichbarkeit, Transparenz und Entscheidungs­nützlichkeit der Berichterstattung zu erhöhen. Damit gehen nicht nur Anpassungen in der Darstellung der Ertragslage einher, sondern auch erhebliche Auswirkungen auf Prozesse, Systeme, interne Steuerungs­kennzahlen sowie auf die externe Finanzkommunikation.

Für den Aufsichtsrat bedeutet dies, dass IFRS 18 nicht als rein technische Rechnungslegungsänderung zu verstehen ist, sondern als Standard mit strategischer Relevanz für die Kapitalmarkt­kommunikation und die Unternehmens­steuerung, etwa mit Auswirkungen auf Bedingungen einer Kreditvereinbarung oder die Ausgestaltung von Leistungs­bedingungen in einem Vergütungsplan für das Management. Im Rahmen der Umsetzung wird empfohlen, den Fokus auf die Überwachung der Implementierungs­fortschritte und der Nachvollziehbarkeit wesentlicher Ermessens­entschei­dungen zu legen sowie die neuen, als sog. Management-defined Performance Measures (MPM) bezeichneten Erfolgskenn­zahlen zu richten. Gleiches gilt für die Konsistenz zwischen Abschluss, Lagebericht und sonstiger öffentlicher Kommuni­kation sowie für die transparente Darstellung der erwarteten Auswirkungen bereits vor dem Erstanwendungs­zeitpunkt. Und schließlich fordert die ESMA in fachlicher Hinsicht dazu auf, die Diskussionen des IFRS Interpretations Committee aufmerksam zu verfolgen, da dessen Entscheidungen zusätzliche Hinweise zu Auslegungsfragen der neuen Vorschriften liefern können. Wesentliche Aspekte für den Aufsichtsrat

1. Neue GuV-Logik: IFRS 18 führt zu einer neuen Ergebnis­darstellung. Es werden detaillierte Zuordnungsregeln von Erträgen und Aufwendungen in die Kategorien Betrieb, Investition und Finanzierung sowie verpflichtende Zwischensummen eingeführt. Das kann Steuerungs- und Kommunikationskennzahlen wesentlich verändern.

2. Rückwirkende Erstanwendung: In 2027er (Zwischen-)­Abschlüssen müssen Vergleichszahlen für das Geschäftsjahr 2026 nach IFRS 18 ausgewiesen werden – Zeitplan, Ressourcen und Datenverfügbarkeit sind daher jetzt kritisch.

3. Enforcement im Blick: Die ESMA legt einen Schwerpunkt auf nachvollziehbare Ermessens­entscheidungen (Kategorisierung, (Dis-)Aggregation) und auf klar strukturierte, wirksame und verlässliche Steuerung und Überwachung des Umstellungs- bzw. Implementierungsprozesses.

4. Erfolgskennzahlen: Die Verwendung von MPM erfordert eine vollständige Identifikation in der öffentlichen Kommuni­kation und umfangreiche Angaben im Anhang einschließlich Überleitung­­s­rechnungen.

5. Beibehaltung des Parallelregimes: Die ESMA-Leitlinien für Alternative Performance Measures (APM) gelten weiter. Abgrenzungsfragen von APM und MPM sowie Wechsel­wirkungen zwischen den ESMA-Leitlinien für APM und IFRS-18-Regelungen zu MPM sind zu beachten. Unterstützend hierzu stellt die ESMA verschiedene Q&A bereit.

6. Systeme und digitale Auszeichnung (XBRL/ESEF): IFRS 18 hat erhebliche IT-/Daten- und ESEF-Auswirkungen (Taxonomie/Mapping, neue Zwischensummen, Remapping von Erweiterungen). Ein früher Beginn reduziert Umsetzungs- und Prüfungsrisiken.

7. Folgewirkungen: Mögliche Effekte auf Covenants, Vergütungs­systeme, Unternehmensprognosen und Investor Relations sind frühzeitig zu analysieren (z.B. Definitionen von EBIT/EBITDA können anzupassen sein).

8. Verantwortlichkeiten des Aufsichtsrats: Umsetzungs­fortschritt, wesentliche Entscheidungen und externe Kommuni­kation sind aktiv zu überwachen und frühzeitig kritisch einzuwerten.

IFRS 18 ist nicht als rein technische Rechnungs­legungs­änderung zu verstehen, sondern als Standard mit strategischer Relevanz für die Kapitalmarkt­kommunikation und die Unternehmens­steuerung.
IFRS 18 verändert nicht nur die Darstellung der Ertragslage, sondern auch die Art und Weise, wie Unternehmen ihre finanzielle Leistung erklären und kommunizieren.

Kernänderungen mit Aufsichtsratsrelevanz

Neue Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung

Kernstück von IFRS 18 ist die Neugestaltung der GuV. Der Standard führt verbindliche Kategorien für die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen ein (insbesondere Betrieb, Investition und Finanzierung) und schreibt zwei neue Zwischensummen vor („Betriebsergebnis“ sowie „Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern“). Die ESMA erwartet, dass Unternehmen transparent mit Ermessens­entscheidungen und Bilanzierungs­wahlrechten bei der Anwendung der neuen Vorschriften umgehen. Weiterhin betont die ESMA, dass diese Kategorisierungsvorgaben teilweise deutlich von der bisherigen Praxis der GuV-Gliederung abweichen können. Zudem dürften bislang verwendete Zwischensummen wie „operatives Ergebnis“ künftig nicht mehr oder ggf. nur angepasst verwendbar sein, da z.B. Erträge und Aufwendungen aus at Equity bewerteten Beteiligungen im Betriebsergebnis erfasst wurden, was mit IFRS 18 ausschließlich in der Kategorie „Investition“ zulässig ist.

Für Aufsichtsräte ist insofern wesentlich,

  • zu verstehen, wie sich die neue Struktur auf die ausgewiesene Ertragslage auswirkt,
  • zu hinterfragen, welche Ergebnisgrößen künftig intern und extern im Fokus stehen, und
  • sicherzustellen, dass Veränderungen sachgerecht erläutert werden und keine Fehlinterpretationen am Kapitalmarkt auslösen.

Ein Novum besteht in den Sonderregelungen für die Kategori­sierung von Erträgen und Aufwendungen in der GuV bei Vorliegen einer bestimmten Hauptge­schäftstätigkeit im Unternehmen. Diese kann (nur) in der Investition in bestimmte Arten von Vermögens­werten oder der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden liegen. Die ESMA stellt klar, dass diese Beurteilung eine Tatsachenfrage ist und nachvollziehbar zu begründen sowie anzugeben ist. Unwesentliche oder Neben­tätigkeiten dürften den hohen Anforderungen zur Einstufung als Hauptgeschäftstätigkeit nicht genügen.

Ein weiteres von der ESMA aufgegriffenes Thema ist die Darstellung betrieblicher Aufwendungen nach Art und/oder Funktion in der Betriebs­­kate­gorie (Gesamt-/Umsatzkostenverfahren). Hierbei wird hervorgehoben, dass die Wahl der Darstellung künftig strenger geregelt ist und nachvollziehbar den Informations­bedürfnissen der Adressaten entsprechen muss. Falls innerhalb der Betriebs­kategorie bestimmte betriebliche Aufwendungen nach Funktion und andere nach Art dargestellt werden, erwartet die ESMA, dass die daraus resultierenden Posten eindeutig bezeichnet werden, sodass klar wird, welche Aufwendungen jeweils enthalten sind und welche nicht.

Vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen (MPM)

IFRS 18 greift erstmals die externe Berichterstattung unterneh­mens­­individueller Erfolgskennzahlen durch umfangreiche Anhangangaben auf. Diese betreffen alle öffentlich kommunizierten Erfolgskennzahlen, die eine Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen darstellen und nicht ausdrücklich in den IFRS definiert oder gefordert sind.

Der Anwendungsbereich ist weit gefasst und bezieht neben dem Lagebericht auch Investorenpräsentationen, Presse­mitteilungen etc. mit ein. Insoweit ist sicherzustellen, dass konzernweit eindeutig identifiziert wird, welche berichteten Kennzahlen als MPM gelten, um die entsprechenden Angabeanforderungen zu gewährleisten.

Von der ESMA adressierte Abgrenzungsfragen von MPM zu anderen Kennzahlen betreffen zum einen die in IFRS 18 enthaltenen, eng umrissenen Ausnahmen, etwa Verneinung eines MPM wegen Ähnlichkeit zum Bruttoergebnis. Die ESMA erwartet diesbezgl. eine enge Auslegung. Zum anderen scheidet eine Kennzahl als MPM aus, wenn nachweislich dargelegt werden kann, dass sie nicht die Sicht des Managements auf einen Aspekt der Ertragslage des Unternehmens als Ganzes darlegt. Auch sind vor dem Hintergrund der neuen IFRS‑18‑Zwischensummen bisher berichtete Erfolgskennzahlen kritisch auf Redundanz zu überprüfen. Eine mögliche Verringerung berichteter MPM wäre daher aus Sicht der ESMA nicht nur konsequent, sondern würde auch die Komplexität der Berichterstattung reduzieren. Folglich ermahnt die ESMA zugleich die Unternehmen, neue oder angepasste MPM nicht allein deswegen einzuführen, um die Auswirkungen der neuen GuV-Struktur „sichtbarer“ zu machen, sondern sich ggf. durch Angaben zu behelfen.

Aggregation, Aufgliederung und Bezeichnung von Posten

Ein weiterer Schwerpunkt von IFRS 18 liegt auf strengeren Vorgaben zur (Dis-)Aggregation von Informationen sowie zur Bezeichnung von Posten. Informationen dürfen in den primären Abschluss­bestandteilen nur dann dargestellt werden, wenn sie für eine strukturierte Zusammenfassung erforderlich sind; andernfalls sind sie im Anhang zu erläutern.

Die ESMA fordert Unternehmen auf, ihr bestehendes Abschlussformat einschließlich der Anhangangaben kritisch zu überprüfen. Dabei ist zu hinterfragen, welche bisherigen Posten und Zwischensummen künftig entfallen, angepasst oder detaillierter dargestellt werden müssen. So wird etwa die verbreitete Erfolgs­kennzahl EBITDA kaum noch als Zwischen­summe mit dieser Bezeichnung in der GuV verwendet werden dürfen, da deren Zusammensetzung nicht mit der neuen GuV-Struktur konform ist.

Die ESMA betont, dass diese Überprüfung für die Abschluss­erstellung ein wiederkehrender Prozess für jede Berichts­periode ist und sich nicht auf die Umsetzungsphase beschränkt.

Für Aufsichtsräte ist hier von Relevanz, dass

  • die Aussagekraft der Berichterstattung erhöht wird,
  • pauschale Bezeichnungen wie „Sonstige“ auf ein Minimum reduziert werden und
  • die gewählte Detaillierung den Informations­bedürfnissen der Abschlussadressaten entspricht.

Zwischenberichterstattung

Da IFRS 18 ab 2027 anzuwenden ist, sind bereits in den Zwischenabschlüssen sämtliche neuen Vorgaben zur Darstellung im Abschluss zu berücksichtigen (einschließlich der rückwirkenden Anpassung der Vergleichszahlen für 2026). Dies umfasst die Darstellung aller Überschriften inkl. der neuen Zwischensummen in der Form, in der sie später auch im Konzernabschluss erscheinen sollen. Die ESMA weist zudem darauf hin, dass MPM nach IFRS 18 immer periodenbezogen sind, sodass eine Kennzahl, die nur für den Zwischen­berichts­zeitraum relevant ist, ausschließlich im Zwischen­ab­schluss ein MPM sein kann.

Weitere Auswirkungen auf Systeme und ESEF-Auszeichnungsanforderungen

Die ESMA betont, dass die Änderungen in der GuV-Struktur dazu führen können, dass Daten auf einer detaillierteren Ebene als derzeit verfügbar erhoben und verarbeitet werden müssen. Folglich können frühzeitige Anpassungen der IT-Systeme erforderlich sein.

Unternehmen sollten zudem potenzielle Auswirkungen analysieren, die sich auf andere Unternehmens­führungs- und Unternehmens­steuerungsbereiche ergeben können. Das kann z.B. die Bedingungen einer Kreditvereinbarung oder die Ausgestaltung von Leistungsbedingungen in einem Vergütungsplan für das Management betreffen.

Darüber hinaus hat IFRS 18 unmittelbare Auswirkungen auf die ESEF-Berichterstattung. Die neue GuV-Struktur erfordert Anpassungen der XBRL-Taxonomie und der bestehenden Mapping-Logik. Die ESMA erwartet, dass Unternehmen diese technischen Anpassungen frühzeitig und mit angemessener Sorgfalt angehen.

Transparenz vor 2027: Was jetzt berichtet werden sollte

Bereits vor dem verpflichtenden Erstanwendungs­zeitpunkt haben Unternehmen gemäß IAS 8 „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler“ über erwartete wesent­liche Auswirkungen der Anwendung neuer Standards zu berichten. Diese Angaben sind erfahrungs­gemäß ein zentraler Fokus der Abschluss­prüfung und der Prüfung durch die Bilanzkontrolle und sollten daher explizit im Prüfungsausschuss aufgerufen werden. Die ESMA stellt klar, dass sie diese Angaben in den Zwischen- und Jahresabschlüssen vor 2027 erwartet. Aufsichtsräte sollten darauf achten, dass

  • der Stand der Implementierung frühzeitig und kontinuierlich berichtet wird,
  • wesentliche Ermessensentscheidungen transparent gemacht werden und
  • quantitative Effekte angegeben werden, sobald diese verlässlich bestimmbar sind.

Fazit für Aufsichtsräte

Gemeinsam mit den nationalen Aufsichtsbehörden wird die ESMA die Transparenz der Unternehmen zur Umsetzung und zu den erwarteten Auswirkungen von IFRS 18 eng über­wachen. Unternehmen haben die Empfehlungen der ESMA-Erklärung fortlaufend unter Berücksichtigung der qualitativen und quantitativen Wesentlichkeit für ihre Geschäftstätigkeit und Finanzberichterstattung einzubeziehen. Die ESMA-Erklärung ist zwar kein neues Recht, wird aber maßgeblich die Enforcement-Praxis 2026/2027 und darüber hinaus prägen.

IFRS 18 verändert nicht nur die Darstellung der Ertragslage, sondern auch die Art und Weise, wie Unternehmen ihre finanzielle Leistung erklären und kommunizieren. Die ESMA macht deutlich, dass sie eine aktive Rolle der Governance-Organe erwartet. Für Aufsichtsräte bedeutet dies, IFRS 18 frühzeitig und dauerhaft auf die Agenda zu setzen, die Umsetzung kritisch zu begleiten und sicherzustellen, dass Transparenz, Konsistenz und Verständlichkeit der Berichterstattung gewahrt bleiben.

Aufsichtsrat: acht Leitthemen 1. Welcher Umsetzungsfahrplan (inkl. Meilensteine für 2026/2027) ist beschlossen – und wer trägt die Gesamtverantwortung?

2. Welche Top-Ermessensentscheidungen (Kategorisierung, Zwischensummen, (Dis-)Aggregation) sind zu erwarten – und wie wird Konsistenz über den Konzern sichergestellt?

3. Welche MPM werden in der öffentlichen Kommunikation genutzt – und gibt es eine unternehmensweite Policy (Definition, Überleitung, Freigabeprozess)?

4. Welche Auswirkungen auf Covenants, Rating-Kennzahlen und Vergütungsmodelle sind identifiziert – und sind Anpassungen vertraglich/regelwerksseitig nötig?

5. Sind IT-/Daten und Konsolidierungssysteme in der Lage, die neue Granularität sowie retrospektive Vergleichszahlen verlässlich zu liefern?

6. Wie wird die ESEF-Auszeichnung organisiert (inkl. Qualitätssicherung) – und wann wird erstmals testweise getaggt?

7. Wie ist der Einbindungsplan des Abschlussprüfers (Vorabstimmungen, Prüfungsstrategie, kritische Punkte)?

8. Wie wird der Umsetzungsfortschritt extern kommuniziert (IAS-8-Angaben vor 2027, Investor Relations, Ad-hoc-Mitteilungen, Geschäftsbericht) – und welche zentralen Botschaften sollen dabei an den Kapitalmarkt adressiert werden?

Dr. Heike Bach Dipl.-Kffr. | IFRS and Corporate Reporting Centre of Excellence | Deloitte Deutschland

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Jennifer Spieles M.Sc. | IFRS and Corporate Reporting Centre of Excellence | Deloitte Deutschland

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