Corporate Governance Inside Legislation & Jurisdiction
Zweites Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II)
Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II) verabschiedet. Das Gesetz sieht nicht nur erstmals eine gesetzliche Mindestbeteiligung von Frauen und Männern in großen Vorstandsgremien vor, sondern führt auch eine Begründungspflicht für die Festlegung der Zielgröße Null ein. Nachstehend werden die aus Sicht von Aufsichtsräten zentralen Inhalte des Gesetzes kompakt und verständlich zusammengefasst.
Zielsetzung des Gesetzgebers
Bereits das am 1. Mai 2015 in Kraft getretene Erste Führungspositionen-Gesetz (FüPoG) hatte das Ziel, den Anteil von Frauen an Führungspositionen u.a. in der Privatwirtschaft signifikant zu erhöhen. Dazu wurde die fixe Quote für Aufsichtsräte börsennotierter und zugleich paritätisch mitbestimmter Unternehmen eingeführt (vgl. § 96 Abs. 2 AktG). Hingegen wurde für die Leitungsebene keine fixe Quote, sondern lediglich die Pflicht zur Festlegung von Zielgrößen (sog. flexible Quote) eingeführt (vgl. §§ 76 Abs. 4, 111 Abs. 5 AktG). Da Frauen im Vorstand nach wie vor unterrepräsentiert sind, soll das FüPoG II die Wirksamkeit des FüPoG erhöhen.
Änderungen betreffend den Vorstand börsennotierter und mitbestimmter Aktiengesellschaften
Besteht der Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft (AG), die dem Mitbestimmungsgesetz unterliegt (= 2001 Mitarbeiter und mehr), aus mehr als
drei Personen, so muss künftig mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig (§ 76 Abs. 3a AktG n.F.).
Das Beteiligungsgebot gilt unabhängig davon, welche Zahl an Vorstandsmitgliedern die Satzung vorschreibt. Abgestellt wird allein auf die Ist-Besetzung des Vorstands (Regierungsbegründung, S. 81). Solange der Vorstand bislang kein weibliches Mitglied hat, kann demnach als Vorstandsmitglied nur eine Frau wirksam bestellt werden, wenn mit der Bestellung ein mehr als dreiköpfiges Gremium bestehen würde.
Das Einführungsgesetz zum AktG enthält eine Übergangsfrist: Danach gilt das vorstehend dargestellte Mindestbeteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a AktG n.F. erst für Bestellungen von Vorstandsmitgliedern, die ab Beginn des zwölften auf das Inkrafttreten des FüPoG II folgenden Kalendermonats erfolgen. Bestehende Mandate sollen zudem bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden können.
Änderungen betreffend den Aufsichtsrat börsennotierter und/oder mitbestimmter Aktiengesellschaften
Nach aktueller Rechtslage legt der Aufsichtsrat einer AG, die börsennotiert ist oder der Mitbestimmung unterliegt, für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest (§ 111 Abs. 5 Satz 1 AktG). Diese Regelung wird durch das FüPoG II wie folgt konkretisiert und verschärft:
- Künftig müssen die Zielgrößen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen (§ 111 Abs. 5 Satz 2 AktG n.F.).
- Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen (§ 111 Abs. 5 Satz 3 und 4 AktG n.F.). Den Aufsichtsrat trifft also künftig eine Begründungspflicht, falls er Null als Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat oder im Vorstand festlegt, also für den folgenden Festlegungszeitraum keine Frau für den Aufsichtsrat oder den Vorstand einplant.
- Hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung gilt ausweislich der Regierungsbegründung folgendes: Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Die Begründung muss insbesondere
- erkennen lassen, welche Umstände der Vorstand gewürdigt und wie er sie gewichtet hat,
- so ausführlich sein, dass sie eine gewissenhafte Entscheidung für die Öffentlichkeit plausibel macht (eine Begründung von 100 bis 150 Wörtern soll im Regelfall diesen Vorgaben genügen) und
- wiedergabefähig zu protokollieren sein, da sie Gegenstand der Berichtspflichten nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 sowie Abs. 4 HGB n.F. wird.
Änderungen betreffend den Aufsichtsrat mitbestimmter GmbH
Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschafterversammlung für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest, es sei denn, sie hat dem Aufsichtsrat diese Aufgabe übertragen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG).
Die vorgenannten Regelungen wurden im Zuge des FüPoG II wie folgt konkretisiert und verschärft:
- Die festzulegenden Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen (§ 52 Abs. 2 Satz 3 GmbHG n.F.).
- Wird für den Aufsichtsrat oder unter den Geschäftsführern die Zielgröße Null festgelegt, so soll dieser Beschluss klar und verständlich zu begründen sein. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen (§ 52 Abs. 2 Satz 4 und 5 GmbHG n.F.). Hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
Dr. Nima Ghassemi-Tabar Rechtsanwalt | Audit & Assurance, Deloitte Deutschland