Corporate Governance Inside Legislation & Jurisdiction
Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettengesetz)
Das Lieferkettengesetz gilt für alle Unternehmen ungeachtet ihr Rechtsform.
Nachdem der Bundesrat bereits am 7. Mai 2021 grünes Licht zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG) gegeben hat, wurde das Gesetz am 11. Juni 2021 vom Bundestag angenommen. Es tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Das Gesetz bringt weitreichende neue Pflichten für die Geschäftsleitungen mit sich. Deren ordnungsgemäße Erfüllung hat wiederum der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Kontrollfunktion zu überwachen. Dies setzt zumindest Grundkenntnisse zum LkSG und zu den daraus wachsenden Pflichten für Unternehmen voraus. Nachstehend soll daher ein kompakter Überblick hierzu gegeben werden.
Ziel
Um ihrer Verantwortung zum Schutz der Menschenrechte gerecht zu werden, hat die Bundesregierung die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen mit dem Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte von 2016 (Nationaler Aktionsplan) umgesetzt. Wie eine repräsentative Untersuchung aus Juli 2020 gezeigt hat, erfüllen lediglich zwischen 13 und 17 Prozent der befragten Unternehmen die Anforderungen dieses Plans. Die freiwillige Selbstverpflichtung, wie sie der Nationale Aktionsplan vorsieht, reicht daher nicht aus, damit Unternehmen ihrer menschenrechtlichen Sorgfalt angemessen nachkommen. Ziel des Gesetzes ist daher die Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage durch die rechtlich verbindliche Vorgabe der Gewährleistung gewisser Sorgfaltsstandards in der Lieferkette.
Anwendungsbereich
Das LkSG gilt für alle Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, vorausgesetzt, sie haben ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz in Deutschland und beschäftigen in der Regel mehr als 3.000 Mitarbeiter (vgl. § 1 ). Es findet ferner Anwendung für Unternehmen, die zwar ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Ausland, jedoch eine Zweigniederlassung in Deutschland haben und i.d.R. mindestens 3.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 soll der Schwellenwert 1.000 Arbeitnehmer betragen.
Handelt es sich beim Unternehmen um die Konzernmutter, sind die Arbeitnehmer sämtlicher Konzerngesellschaften bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Menschenrechte
§ 2 Abs. 1 verweist hinsichtlich des Begriffs Menschenrechte auf die in den Nummern 1 bis 11 der Anlage zum Gesetz aufgeführten völkerrechtlichen Verträge zum Schutz der Menschenrechte, die allesamt ratifiziert worden sind und deren Inhalt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und somit für die Unternehmen zugänglich ist. § 2 Abs. 2 konkretisiert, in welchen Fällen eine Menschenrechtsverletzung droht. Genannt werden beispielsweise die Verbote
- der Beschäftigung eines Kindes unter dem zulässigen Mindestalter,
- der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren (z.B. Zwangsarbeit),
- der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa aufgrund von ethnischer Abstammung,
- des Vorenthaltens angemessenen Lohns oder
- der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässer- oder Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und zur Produktion von Nahrung beeinträchtigen.
Neben dem Schutz von Menschenrechten legt das LkSG Unternehmen auch umweltbezogene Pflichten auf (vgl. § 2 Abs. 3), etwa durch das Verbot der
- Herstellung von Produkten mit Quecksilber,
- Produktion und Verwendung bestimmter Chemikalien,
- nicht umweltgerechten Handhabung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen sowie
- Aus- und Einfuhr gefährlicher Abfälle.

Lieferkette
Der Begriff Lieferkette, innerhalb derer das Unternehmen die Sorgfaltspflichten zum Schutz der Menschenrechte einzuhalten hat, wird in § 2 Abs. 5 konkretisiert. Danach sind von diesem Begriff alle Schritte im In- und Ausland umfasst, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden. Erfasst wird dabei nicht nur das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich, sondern auch das Handeln unmittelbarer und mittelbarer Zulieferer. Der Begriff Lieferkette wird mithin denkbar weit verstanden.
Umsetzung der Sorgfaltspflichten
Die Umsetzung der Sorgfaltspflichten ist kein einmaliger Prozess. Vielmehr schreibt das LkSG einen sich wiederholenden Kreislauf verschiedener Verfahrensschritte vor, welche aufeinander aufbauen und sich aufeinander beziehen. Es wird jedoch keine Erfolgspflicht begründet. Unternehmen müssen mithin nicht garantieren, dass in ihren Lieferketten keine Menschenrechte verletzt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr der Nachweis, dass das Unternehmen die in den §§ 4 bis 10 näher beschriebenen Maßnahmen zwecks Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten angemessen implementiert hat. Folgende Maßnahmen sind umzusetzen:
- Unternehmen müssen ein angemessenes Risikomanagement einrichten mit dem Ziel, menschenrechtliche Risiken und Rechtsgutsverletzungen entlang ihrer Lieferketten zu identifizieren, zu verhindern, zu beenden oder zumindest zu minimieren, soweit eine Beendigung nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Zu adressieren sind dabei nur solche Risiken, die das Unternehmen selbst unmittelbar hervorgerufen oder zu deren Entstehung oder Verstärkung es durch seine Handlungen (kausal) beigetragen hat.
- Zentrale Voraussetzung für ein wirksames Risikomanagement ist die Durchführung einer Risikoanalyse zwecks Identifizierung, Bewertung und Priorisierung relevanter menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken. Die Analyse dient als Grundlage, um wirksame Präventions- und Abhilfemaßnahmen (s.u.) festzulegen.
- In allen maßgeblichen unternehmensinternen Geschäftsabläufen, die voraussichtlich die Risikominimierung beeinflussen können, sind klare Zuständigkeiten zu verankern, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu überwachen, etwa im Vorstand, in der Compliance-Abteilung oder im Einkauf. Die Geschäftsleitung hat die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um die angemessene Überwachung zu gewährleisten.
- Die Geschäftsleitung des Unternehmens muss eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie verabschieden und diese gegenüber Beschäftigten, ggf. dem Betriebsrat, den unmittelbaren Zulieferern und der Öffentlichkeit kommunizieren.
- Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich verankern, insbesondere die Umsetzung der in der Grundsatzerklärung dargelegten Menschenrechtsstrategie in den relevanten Geschäftsabläufen, die Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, durch die festgestellte Risiken vermieden oder gemindert werden, die Durchführung von Schulungen in den relevanten Geschäftsbereichen sowie die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung enthaltenen Menschenrechtsstrategie im eigenen Geschäftsbereich überprüft wird.
- Darüber hinaus muss das Unternehmen angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern verankern, u.a. die Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl unmittelbarer Zulieferer sowie die vertragliche Zusicherung, dass diese die menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben einhalten und diese entlang der Lieferkette angemessen adressieren.
- Stellt das Unternehmen fest, dass die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren.
- Die Geschäftsleitung muss ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren einrichten, das unmittelbar betroffenen Personen sowie Personen, die Kenntnis von der möglichen Verletzung einer geschützten Rechtsposition Dritter oder einer umweltbezogenen Pflicht haben, Hinweise ermöglicht.
- Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren und der Bericht spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen.
Mögliche Sanktionen bei Verstößen
Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen den Unternehmen der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie – bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln – empfindliche Geldbußen.
Dr. Nima Ghassemi-Tabar Rechtsanwalt | Audit & Assurance, Deloitte Deutschland
Teilen Sie diesen Artikel:
Bei Verstößen drohen Unternehmen der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie empfindliche Geldbußen.