Corporate Governance Inside
Audit & Assurance
Beurteilung zum Going Concern im Rahmen der Abschlussprüfung in kritischen Zeiten
Unternehmenskrise und Going Concern
In der von wirtschaftlichen Krisen geplagten deutschen Wirtschaft steigt die Zahl der Unternehmen in Schwierigkeiten. Unterbrochene Lieferketten, hohe Energiekosten und das gestiegene Zinsniveau sind nur einige der Herausforderungen, denen sich viele Gesellschaften stellen müssen. Kann die Unternehmensfortführung auf absehbare Zeit nicht mehr aus eigener Kraft aufrechterhalten werden, besteht Handlungsbedarf. Die gesetzlichen Vertreter müssen wirkungsvolle Gegenmaßnahmen ergreifen, um das wirtschaftliche Überleben zu sichern. Neben organisatorischen Maßnahmen wie Restrukturierungen werden häufig weitere Finanzierungsquellen erörtert, um eine Liquiditätskrise abzuwenden oder diese zu überwinden. Diese Maßnahmen können beispielsweise darin bestehen, Vermögenswerte oder ganze Unternehmensteile zu veräußern, neue Investoren zu gewinnen oder externe Finanzierungen zu erhalten bzw. zu verlängern. Für potenzielle Investoren und andere Stakeholder ist ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers ohne Hinweis auf eine Bestandsgefährdung oft eine notwendige Bedingung, um sich auf eine (weitere) Finanzierung einzulassen.
Mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage gewinnt deshalb für Abschlussprüfer die Prüfung der Unternehmensfortführung (Going Concern) erheblich an Bedeutung. Nur wenn die Unternehmensfortführung überwiegend wahrscheinlich ist, kann der Jahresabschluss weiterhin unter dieser Annahme aufgestellt und darüber ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werden. Besteht gleichwohl eine wesentliche Unsicherheit in Bezug auf die Unternehmensfortführung, müssen die gesetzlichen Vertreter über diese Bestandsgefährdung transparent und umfassend in Anhang und Lagebericht berichten, um einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu erhalten – allerdings mit Hinweis auf eine Bestandsgefährdung. Dies ermöglicht zwar in der Regel einen zügigen Abschluss der Prüfung, kann aber mitunter aufgrund der Reaktionen der Shareholder und Stakeholder zu einer weiteren Verschlechterung der Unternehmenslage bis hin zur Geschäftsaufgabe führen.
Um diese Interdependenz zu überwinden, bedarf es eines grundlegenden Verständnisses der gegenseitigen Anforderungen und einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Abschlussprüfer und gesetzlichen Vertretern sowie einer engen Begleitung durch den Aufsichtsrat bzw. Prüfungsausschuss.
Anforderungen der Rechnungslegungsstandards
Der Grundsatz der Unternehmensfortführung ist ein Fundamentalprinzip in der Rechnungslegung. Nach dem Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, IAS 1.25) wird der Jahresabschluss unter der Annahme aufgestellt, dass das Unternehmen für die absehbare Zukunft die Geschäftstätigkeit fortführt. Dies ist nicht der Fall, sofern dem tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen bzw. die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, das Unternehmen zu liquidieren oder das Geschäft einzustellen – bspw. aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses oder eines Insolvenzantrags –, oder es hierzu keine realistische Alternative gibt.
Eine Abkehr von der Going-Concern-Annahme hat erhebliche Auswirkungen insbesondere auf die Darstellung der Vermögenslage des Unternehmens: Vermögensgegenstände werden unter Veräußerungsgesichtspunkten, zu sog. Zerschlagungswerten, bewertet; Schulden sind in voller Höhe zu erfassen.
Ist die Unternehmensfortführung zwar überwiegend wahrscheinlich, besteht jedoch gleichwohl eine wesentliche Unsicherheit in Bezug auf dessen Fortbestehen, erfolgt die Bilanzierung zwar weiterhin zu Fortführungswerten, aber die gesetzlichen Vertreter müssen darüber umfangreich in Anhang und Lagebericht berichten.
Bei der Einschätzung, ob die Vorzeichen für eine Unternehmensfortführung über zumindest die nächsten zwölf Monate nach dem Aufstellungszeitpunkt des Jahresabschlusses positiv sind und welche Erwartungen dafür eintreten müssen, müssen die gesetzlichen Vertreter in Vorleistung gehen.
Going Concern – Annahme der gesetzlichen Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter müssen im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses unabhängig von den zugrunde liegenden Rechnungslegungsstandards eine Einschätzung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit vornehmen. Form und Detaillierungsgrad dieser Einschätzung hängen davon ab, wie hoch die Unsicherheit ist, die mit der Unternehmensfortführung einhergeht.
Eine detaillierte Analyse ist regelmäßig nicht notwendig, wenn das Unternehmen in der Vergangenheit nachhaltig Gewinne erzielt hat, leicht auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann und keine bilanzielle Überschuldung droht.
Hingegen werden detaillierte Unternehmensplanungen erforderlich sein, wenn Ereignisse oder Gegebenheiten vorliegen, die bedeutsame Zweifel an der Fortführungsprämisse aufwerfen können (sog. wesentliche Unsicherheit). Solche Indikatoren gehen häufig auf finanzielle Aspekte zurück. Eine oft kriseninduzierte nachhaltige Verlustsituation, ggf. verbunden mit negativen betrieblichen Cashflows, kann dazu führen, dass ein Unternehmen den Betrieb für einen absehbaren Zeitraum nicht mehr aus eigener Kraft aufrechterhalten kann. Häufig gehen solche Entwicklungen mit einer Verschlechterung der Schlüsselkennzahlen einher. Werden vereinbarte Financial Covenants aus Kreditverträgen nicht erfüllt, kommt es zur Vorfälligkeit bestehender Darlehen. Muss die Außenfinanzierung verlängert werden, zeigen sich die Banken in wirtschaftlich schwierigen Zeiten oft zurückhaltend. Finanzierungsmöglichkeiten werden an ungünstige Konditionen geknüpft. Im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld spielen zunehmend auch betriebliche Aspekte eine Rolle. Zu nennen sind hier das Ausscheiden von Führungskräften in Schlüsselpositionen, der Verlust wichtiger Lieferanten oder Kunden, dauerhafte Lieferkettenunterbrechungen oder der Markteintritt aggressiver Wettbewerber.
Den Folgen solcher Ereignisse oder Gegebenheiten kann oft durch Maßnahmen der gesetzlichen Vertreter entgegengewirkt werden. Diese können beispielsweise vorsehen, Vermögenswerte zu veräußern, durch Restrukturierungsprogramme Kosten einzusparen, Darlehenskonditionen neu zu verhandeln oder zusätzliches Kapital zu beschaffen. Idealerweise werden derartige Gegenmaßnahmen bereits in die Unternehmensplanung integriert.
Auf Basis ihrer Einschätzung zur weiteren Unternehmensentwicklung müssen die gesetzlichen Vertreter im Lagebericht die tatsächliche Lage der Gesellschaft darstellen und die wesentliche Unsicherheit – die auch unter der unliebsamen Bezeichnung „Bestandsgefährdung“ bekannt ist – offenbaren und dabei insbesondere auf die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung eingehen. Wenngleich es zunächst schwerfallen dürfte, aufrichtig die prekäre Lage zu enthüllen, bietet die Berichterstattung den gesetzlichen Vertretern – unter Beachtung des Grundsatzes der Verlässlichkeit und Ausgewogenheit der Lageberichterstattung – die Gelegenheit, die wesentlichen Herausforderungen der Krise nicht nur verbal darzustellen, sondern auch klar einzugrenzen und sich dadurch vor Überreaktionen der risikoaversen Share- und Stakeholder zu schützen.

Verantwortung des Abschlussprüfers
Dem Abschlussprüfer obliegt die schwierige Aufgabe, sich durch ausreichende und geeignete Prüfungsnachweise davon zu überzeugen, dass die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter über die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist. Ferner muss er eine Schlussfolgerung über das Vorliegen einer wesentlichen Unsicherheit in Bezug auf die Unternehmensfortführung treffen und würdigen, ob die Berichterstattung im Lagebericht ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt und darin die Chancen und (bestandsgefährdenden) Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt werden.
Darüber hinaus ist der Abschlussprüfer nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB dazu verpflichtet, die Abschlussadressaten im Bestätigungsvermerk auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, in einem gesonderten Abschnitt hinzuweisen und darüber nach § 321 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB im Prüfungsbericht zu berichten.
Eine Schlussfolgerung über die Angemessenheit einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse kann häufig schnell getroffen werden, da die Annahme in der Regel nur dann aufzugeben ist, wenn zweifelsfrei feststeht oder zumindest sehr wahrscheinlich ist, dass der Geschäftsbetrieb in absehbarer Zukunft eingestellt wird. Hingegen erfordert die Schlussfolgerung über die Angemessenheit der Fortführungsprämisse umfangreiche Prüfungshandlungen, wenn Indikatoren auf das Vorliegen einer wesentlichen Unsicherheit hindeuten.
Prüfungshandlungen
Zunächst stellt der Abschlussprüfer fest, ob die gesetzlichen Vertreter eine Einschätzung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmensstätigkeit vorgenommen haben. Sofern dies der Fall ist, muss er die Pläne der gesetzlichen Vertreter für zukünftige Maßnahmen, die dieser Einschätzung zugrunde liegen, daraufhin beurteilen, ob diese die Situation des Unternehmens verbessern und unter den gegebenen Umständen durchführbar sind.
Bei der Prüfung wird der Fokus des Abschlussprüfers insbesondere auf der Analyse der Liquiditätsprognose bzw. Cashflow-Planung liegen, deren zugrunde liegende Daten er auf Verlässlichkeit beurteilt und feststellt, ob die zugrunde liegenden Annahmen ausreichend begründet sind. In kritischen Fällen werden dabei häufig Restrukturierungsspezialisten eingesetzt, welche die vorgestellten Business Cases weiteren Sensitivierungen unterziehen und ggf. Abschläge berechnen, die sich aus Planverfehlungen in der Vergangenheit ergeben, oder zu optimistische Wachstumsraten korrigieren. Auch Wahrscheinlichkeitsgewichtungen für geplante zukünftige Ereignisse sollen die Unsicherheit der künftigen Zahlungsströme abbilden. Sofern die Sensitivity Cases zu einer anderen Gesamteinschätzung führen, müssen seitens der gesetzlichen Vertreter mitunter weitere Maßnahmen eingeleitet werden, um die wesentliche Unsicherheit zu überwinden. Können die gesetzlichen Vertreter keine ausreichenden geeigneten Prüfungsnachweise darlegen, liegt ein Prüfungshemmnis vor, da der Abschlussprüfer in letzter Konsequenz nicht beurteilen kann, ob die wesentliche Unsicherheit nicht zu groß ist, um mit hinreichender Sicherheit den Going Concern zu bestätigen. Beispielsweise ist im Falle der geplanten Veräußerungen von Tochtergesellschaften oder Vermögensgegenständen die Absicht allein nicht ausreichend. Es bedarf in kritischen Fällen eines Signings, um die Durchführbarkeit zu validieren. Ähnlich verhält es sich mit der Verlängerung oder dem Erhalt von Bankenfinanzierungen. Auch hier muss die Vereinbarung in unsicheren Situationen bereits vorliegen, um in den Planungen entsprechend Berücksichtigung finden zu können.
Als besonders kritisch erweisen sich oft Fälle, in denen sich Gesellschafter verpflichten, das Unternehmen finanziell zu unterstützen, etwa durch Patronatserklärungen, Rangrücktrittserklärungen oder Forderungsverzichte. Der Abschlussprüfer hat in diesen Fällen darauf zu achten, dass diese Verpflichtungen bis zum Datum des Bestätigungsvermerks nachweislich vorliegen, und zu beurteilen, ob die Personen oder Unternehmen, die zusätzliche Mittel bereitstellen, ausreichende finanzielle Fähigkeiten haben, um den Zusagen nachkommen zu können. Ein Mutterunternehmen, das eine Patronatserklärung ausspricht, aber nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann Zweifel an der Fortführungsprämisse nicht wirksam ausräumen. Sofern Nachweise nicht beigebracht werden können, ist auch hierin ein Prüfungshemmnis zu sehen, da der Abschlussprüfer die Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht abschließend beurteilen kann.
Zusätzlich führt der Abschlussprüfer Prüfungshandlungen durch, um sicherzustellen, dass nach dem Zeitpunkt der Einschätzung durch die gesetzlichen Vertreter keine zusätzlichen Tatsachen oder Informationen verfügbar geworden sind, die darin noch zu berücksichtigen wären. Denn für die Beurteilung der Going-Concern-Annahme spielt das Stichtagsprinzip keine Rolle. Dadurch sind auch erst substanziell nach dem Abschlussstichtag eingeleitete Maßnahmen oder eingegangene Rechtsgeschäfte in die Beurteilung einzubeziehen. Der Planungshorizont beträgt mithin nicht nur zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag, sondern zwölf Monate nach dem Tag der Aufstellung des Abschlusses. Zu den Prüfungshandlungen gehören unter anderem die Analyse und Erörterung des letzten verfügbaren Zwischenabschlusses, die Durchsicht von Kreditgewährungsklauseln und Darlehensverträgen und die Feststellung, ob hiergegen verstoßen wurde, die Durchsicht von Protokollen der Gremien auf Hinweise auf Finanzierungsschwierigkeiten, die Befragung der Rechtsberater des Unternehmens zum Bestehen von Rechtsstreitigkeiten und Ansprüchen sowie zu Einschätzungen über deren Ausgang und zur Schätzung ihrer finanziellen Auswirkungen. Schließlich muss der Abschlussprüfer Prüfungshandlungen zu Ereignissen nach dem Abschlussstichtag durchführen, um solche Ereignisse festzustellen, die die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit beeinträchtigen oder anderweitig beeinflussen.
Vor der Abgabe des Prüfungsurteils wird der Abschlussprüfer in der Regel schriftliche Erklärungen von den gesetzlichen Vertretern und ggf. auch von den für die Überwachung Verantwortlichen zu deren Plänen für zukünftige Maßnahmen und zur Durchführbarkeit dieser Pläne einholen.
Prüfungsergebnis und Berichterstattung
Das Ergebnis der prüferischen Beurteilung lässt drei grundsätzliche Konstellationen zu:
- Sind die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter über die Anwendung der Going-Concern-Annahme und die Darstellung in Anhang und Lagebericht angemessen, wird der Abschlussprüfer diesbezüglich einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk mit Hinweis auf eine Bestandsgefährdung erteilen.
- Ist die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter über die Anwendung der Going-Concern-Annahme angemessen, die Berichterstattung in Anhang und Lagebericht jedoch nicht, wird ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.
- Kommt der Abschlussprüfer zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter über die Anwendung der Going-Concern-Annahme nicht angemessen ist, oder kann er mangels ausreichender und angemessener Prüfungsnachweise kein abschließendes Urteil darüber bilden (Prüfungshemmnis), muss er – unabhängig von der Berichterstattung der gesetzlichen Vertreter in Anhang und Lagebericht – den Bestätigungsvermerk versagen.
Wie kann der Aufsichtsrat unterstützen?
Die Einschätzung über das Vorliegen einer wesentlichen Unsicherheit in Bezug auf die Unternehmensfortführung ist weder für die gesetzlichen Vertreter noch für den Abschlussprüfer eine einfache Aufgabe. Sofern Indikatoren für eine wesentliche Unsicherheit vorliegen, ist auch der Aufsichtsrat gefordert.
Der Aufsichtsrat sollte die Auskünfte und Erläuterungen der gesetzlichen Vertreter zur Lage des Unternehmens kritisch würdigen und in Zweifelsfällen anhand vorstands- bzw. unternehmensunabhängiger Informationen wie bspw. Branchenreports oder Analystenberichten hinterfragen. Sofern Unsicherheiten bestehen, ist es ratsam, regelmäßig das Gespräch mit den gesetzlichen Vertretern zu suchen und eine umfangreichere und häufigere Berichterstattung über kritische Bereiche, wie bspw. die Liquiditätsplanung oder den Stand der Umsetzung der geplanten Gegenmaßnahmen, einzufordern. Ein Austausch mit dem Abschlussprüfer wird sowohl Aufsichtsrat als auch Abschlussprüfer bei ihrer jeweiligen Prüfungsaufgabe unterstützen. Dabei sollte der Aufsichtsrat den gesetzlichen Vertretern als konstruktiver Gesprächspartner zur Seite stehen und gegebenenfalls empfehlen, externe Berater hinzuziehen, die bei der Aufnahme und Bewertung der aktuellen Situation und der Wirksamkeit der von den gesetzlichen Vertretern vorgesehenen Maßnahmen mit objektivem Blick unterstützen können.
Eine enge Abstimmung zwischen gesetzlichen Vertretern, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer zu den wirtschaftlichen Gegebenheiten und Erwartungen erleichtert die Entwicklung einer gesetzeskonformen Berichterstattung in Anhang und Lagebericht in angemessener Zeit, die gleichzeitig einer Überreaktion der Shareholder und Stakeholder des Unternehmens entgegenwirkt.